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Umweltglossar
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Gefährliche Güter (Gefahrgut)
Gefährliche Güter sind (Transport-)Güter (Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände), die gefährliche Eigenschaften (z.B. Toxizität, Ökotoxizität, Brennbarkeit, Explosivität) für Mensch, Tier und Umwelt haben können. Um eine sichere Beförderung der Gefahrgüter national wie auch international zu gewährleisten, wird die Handhabung im Zusammenhang mit diesen Transporten strengen Vorschriften unterworfen¨.
- Ordnung für die Internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID, Anlage I des COTIF, SR 0.742.403.1, Seite 90). Das RID wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
- Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, (Anlage A –Teil 1 bis 7 ADR / SDR)
Gefahrenzettel bezeichnen die Gefahrenklasse und deklarieren die gefährlichen Stoffeigenschaften.
- Toxizität
- Ökotoxizität
- Brennbarkeit, Explosivität
- Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF): www.admin.ch neues Fenster
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR): www.astra.admin.ch neues Fenster
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR): www.admin.ch neues Fenster
- Gefahrenklassen: www.swissi.ch neues Fenster
Gefährliche Stoffe (Gefahrstoffe)
Als gefährlich gelten Stoffe und Zubereitungen, die das Leben oder die Gesundheit durch physikalisch-chemische oder toxische Wirkung gefährden können (Art.3 Chemikaliengesetz, ChemG, SR 813.1).
Die Gefährlichkeit eines Stoffes im Sinne der Störfallverordnung kann anhand der Mengenschwelle abgeschätzt werden. Je niedriger die Mengenschwelle eines Stoffes, desto gefährlicher ist er für Mensch und Umwelt.
Gefahrenpotenzial
Die Gesamtheit der Einwirkungen einer gewissen Intensität, die infolge der in einem Betrieb vorhandenen Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen und Sonderabfälle bei einer Freisetzung entstehen können, wird Gefahrenpotenzial genannt. Auch pathogene oder gentechnisch veränderte Organismen in einem Betrieb, stellen ein solches Gefahrenpotenzial dar. Gewissermassen verkörpern die prognostizierten möglichen Schäden das Gefahrenpotenzial. In einem konkreten Ausmass ist es das sogenannte Schadensausmass.
Analog gilt dies für die Mengen und Eigenschaften gefährlicher Güter, die sich auf einem Verkehrsweg befinden.
Gefahrensymbole
Auf der Etikette von Verpackungen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen angebrachte grafische Darstellungen der vom Stoff ausgehenden Gefahr (Gefahrenklasse) werden als Gefahrensymbole bezeichnet. Sie sind quadratisch und orange/schwarz gefärbt.
Gefahrgutbeauftragter
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) ist am 1. Juli 2001 mit einer Übergangsfrist von eineinhalb Jahren in Kraft getreten. Die GGBV gilt für Transporte und damit verbundene Tätigkeiten auf öffentlichen Strassen, Schienen oder Gewässern.
Seit dem 31. Dezember 2002 müssen die von der GGBV betroffenen Unternehmungen einen Gefahrgutbeauftragten ernannt haben. Gefahrgutbeauftragte können Angehörige, Inhaber oder Inhaberinnen der Unternehmung, jedoch auch Aussenstehende Personen sein. Die Gefahrgutbeauftragten dürfen nur in dem Bereich eingesetzt werden, für welche sie einen Schulungsnachweis besitzen. Der Schulungsnachweis ist die schriftliche Bescheinigung, dass die Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten bestanden wurde. Es gibt in der Schweiz vier vom UVEK anerkannte Prüfungsstellen, welche auch Schulungen durchführen. Die Liste der Prüfungsstellen ist im Internet zu finden (siehe Hinweis unten).
Geltungsbereich (StFV)
In den Geltungsbereich der Störfallverordnung können Betriebe (z.B. Gewerbe- und Industriebetriebe, Sportanlagen und Diagnostik- oder Forschungslabors) oder Verkehrswege (Strassen, Bahnen) fallen.
Ausgenommen sind die Rohrleitungen, die der Rohrleitungsgesetzgebung unterstellt sind; ebenso ausgenommen sind die Strahlenrisiken, die von Anlagen und Transporten ausgehen. Letztere sind der Kernenergie- oder der Strahlenschutzgesetzgebung unterstellt.
Ein Betrieb fällt dann in den Geltungsbereich der Störfallverordnung, wenn innerhalb des Betriebsareals Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle in Mengen über der Mengenschwelle vorhanden sein können. Betriebe, die mit Organismen (z.B. Prionen, Viren, Bakterien, Parasiten) umgehen und an diesen Tätigkeiten der Klasse 3 oder 4 (nach Einschliessungsverordnung, ESV, SR 814.912) ausüben, fallen ebenfalls in den Geltungsbereich.
Jeder Inhaber eines Betriebs im Geltungsbereich muss der Vollzugsbehörde unaufgefordert einen Kurzbericht einreichen (Kurzbericht des Inhabers eines Betriebes, Kurzbericht des Inhabers eines Verkehrsweges). Bei jeder relevanten Änderung in einem Betrieb oder der Schutzobjekte in dessen Umgebung oder aufgrund neuer Erkenntnisse muss der Inhaber die Vollzugsbehörde mit einem ergänzten Kurzbericht informieren.
- Stoffe, Zubereitungen und Sonderabfälle
- Mengenschwelle
- Organismen
- Einschliessungsverordnung, ESV, SR 814.912 neues Fenster
- Inhaber
- Kurzbericht des Inhabers eines Betriebes (StFV)
- Kurzbericht des Inhabers eines Verkehrsweges (StFV)
- Schutzobjekte (StFV)
Genereller Entwässerungsplan (GEP)
Um die Anforderungen des Gewässerschutzgesetzes des Bundes zu erfüllen, müssen die Gemeinden eine generelle Entwässerungsplanung durchführen. Dabei wird in einer ersten Phase eine umfassende Zustandserhebung (z.B. Zustand der Kanalisationen, der Zustand der von der Siedlungsentwässerung betroffenen Gewässer oder auch die Menge des Fremdwassers, welches auf die ARA gelangt) durchgeführt. Anhand dieser Grundlagen wird dann für das Siedlungsgebiet ein künftiges Entwässerungskonzept festgelegt. Anschliessend wird in Machbarkeitsstudien oder Vorprojekten in einer dritten Phase die konkrete Umsetzung vorbereitet.
Der GEP enthält auch Angaben zum zeitlichen Vorgehen sowie Kostenschätzungen zu den Massnahmen. Er soll Auskunft geben, wo investiert werden soll, um mit minimalen Kosten den grössten Nutzen zu erzielen. Der GEP ist ein wichtiges Planungs- bzw. Führungsinstrument. Er bildet auch Grundlage für eine verursachergerechte Finanzierung der Abwasserentsorgung.
Geogen
Anteile stofflicher Belastungen von Umweltmedien, die ihre Ursachen in natürlichen anorganischen Ausgangsmaterialien haben und die nicht durch anthropogene Einwirkungen entstanden sind.
Gewässer (oberirdisches)
Wasserkörper mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung (Art. 4 GSchG). Oberirdische Gewässer umfassen stehende Gewässer (Seen, Weiher und Teiche) und Fliessgewässer (Bäche, Flüsse und Flussstaue).
Gewässer (unterirdisches)
Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (Art. 4 GSchG). Darunter fallen auch präferenzielle Fliesswege im Festgestein.
Unter den Begriff "Unterirdisches Gewässer" fallen nach der GSchV nebst diesen nach hydrogeologischen Kriterien definierten Grundwasservorkommen auch die im Gesetz nicht besonders erwähnten unterirdischen Flussläufe und Höhlenbäche im Karst sowie Drainagen; sie enthalten jedoch nicht Grundwasser.
Gewässerschutzbereich
Die Gewässerschutzgesetzgebung verpflichtet die Kantone, ihr Gebiet in Gewässerschutzbereiche einzuteilen. Dabei wird primär zwischen den "besonders gefährdeten Bereichen" und den "übrigen Bereichen" unterschieden. Die "besonders gefährdeten Bereiche" werden unterteilt in den "Gewässerschutzbereich Au" zum Schutz der unterirdischen Gewässer (z.B. Grundwasservorkommen, Quellen) und den "Gewässerschutzbereich Ao" zum Schutz von oberirdischen Gewässern mit besonderer Nutzung (z.B. Seen mit Trinkwasserfassungen). Zu den "besonders gefährdeten Bereichen" zählen weiter der "Zuströmbereich Zu" und der "Zuströmbereich Zo", welche bei der Sanierung verunreinigter Gewässer zum Tragen kommen. Die Gewässerschutzbereiche werden in der Gewässerschutzkarte dargestellt.
Gewässerschutzkarte
Die Gewässerschutzkarte ist das zentrale Informationsmittel für den planerischen Schutz der Gewässer. Wichtigster Karteninhalt sind die Gewässerschutzbereiche, die Grundwasserschutzzonen und -areale sowie die Grundwasserfassungen und Quellen. Als wesentliche Grundlage für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung ist sie bei allen Bauvorhaben und Planungen beizuziehen. Gestützt darauf sind die örtlich erforderlichen Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen zu treffen.
Grenzwert
Die Höchstkonzentration eines Stoffes wird als Toleranzwert oder als Grenzwert angegeben.
Als Höchstkonzentration gilt die Konzentration eines Stoffes und seiner toxikologisch bedeutsamen Folgeprodukte, die in oder auf einem bestimmten Lebensmittel im Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten vorhanden sein darf.
Grundwasserkarte
Grundwasserkarten zeigen die Verbreitung und Mächtigkeit der Grundwasservorkommen sowie die Fliessrichtung des Grundwassers. Mit Hilfe von Grundwasserkarten lässt sich zum Beispiel für Bauvorhaben erkennen, wie hoch der Grundwassserspiegel liegt. Für die Wasserversorgung geben sie Hinweise auf die Fliessrichtung und damit die Herkunft des geförderten Grundwassers oder auf optimale Standorte zur Erschliessung neuer Grundwasservorkommen.
- Grundwasserleiter
- Direktaufruf Grundwasserkarte (Hinweis: Popup-Blocker müssen deaktiviert sein) neues Fenster
Grundwasser
Wasser, das Hohlräume des Untergrundes (z.B. Poren, Klüfte) zusammenhängend ausfüllt und hauptsächlich der Schwerkraft und nicht den Kapillarkräften unterliegt.
Grundwasserfassung
Grundwasserfassungen sind Anlagen, bei denen Grundwasser aus einem Entnahmebrunnen in der Regel mit Pumpen gefördert wird.
Grundwasserleiter
Teil des Aquifers (geologischer Körper, der geeignet ist, Grundwasser aufzunehmen und weiterzuleiten), der beim höchstmöglichen Grundwasserspiegel wassergesättigt ist.
Grundwasserschutzareale
Grundwasserschutzareale werden so ausgeschieden, dass die Standorte von künftigen Grundwasserfassungen zweckmässig festgelegt und die Grundwasserschutzzonen entsprechend ausgeschieden werden können.
- Grundwasserschutzzonen
- Gewässerschutzkarte
- Gewässerschutzkarte im Geoportal (www.geoportal.ch) neues Fenster
Grundwasserschutzzonen
Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Sie sollen das Wasser von bestehenden Grundwasserfassungen vor Beeinträchtigung schützen.
Grundwasserspiegel
Die Oberfläche des Wassers im Untergrund wird als Grundwasserspiegel bezeichnet. Gemessen wird er in Bohrungen (Piezometer) und in Entnahmebrunnen.
Grundwasservorkommen
Mit Grundwasservorkommen werden hydrogeologisch abgrenzbare Grundwassergebiete bezeichnet, die unterschiedlich mächtig sein und auch verschiedene Wasserdurchlässigkeiten haben können.
GUS (ungelöste Stoffe)
Gesamte ungelöste Stoffe (GUS) als Schwebstoffe im Ablauf der ARA.