
Umwelt im Kanton St.Gallen
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Einreichung des Baugesuches mit allen Unterlagen
Massgebend für den Bau von Rohrleitungsanlagen ist die Verordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz. Sie regelt insbesondere die Zuständigkeiten für die Bewilligung von Bau und Betrieb von Niederdruck-Rohrleitungsanlagen. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Bewilligung für den Bau und der Bewilligung für den Betrieb der Rohrleitungsanlagen (vgl. auch ABl 1994, 345). Im folgenden geht es lediglich um die Bewilligung für den Bau.
A. Einreichen des Baugesuchs-Formulars
Neben dem Formular G1 neues Fenster ist immer auch das Formular K1 neues Fenster auszufüllen. Bei diesen Formularen finden Sie auch eine Wegleitung mit zusätzlichen Hinweisen, die Ihnen beim Einreichen des Baugesuches nützlich sein können.
| Checkliste | ||||
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| 2.3. Rohrleitungsanlagen (Gas) (22 kB, PDF) | 11.11.2004 | |||
B. Federführung im Verkehr mit dem AFU
Sind von einer Rohrleitungsanlage verschiedene politische Gemeinden berührt, ist es zweckmässig, dass diejenige Gemeinde, auf deren Gebiet sich der grösste Teil der geplanten Anlage befindet, im Verkehr mit dem AFU die Federführung übernimmt.
Verantwortlich für den Inhalt
Amt für Umwelt und Energie (AFU)
| Telefon: | 058 229 30 88 / 058 229 39 64 |
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