
Umwelt im Kanton St.Gallen
Verwaltung und Regierung
Servicebereich
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Erstellung und Eröffnung des Gesamtentscheides
Rechtsgrundlagen
A. Entscheid im eigenen Zuständigkeitsbereich
Nachdem die politische Gemeinde vom AFU (als federführenden Stelle des Staates) die inhaltlich abgestimmten Verfügungen und Stellungnahmen erhalten hat (Gesamtverfügung des Staates), entscheidet sie im eigenen Zuständigkeitsbereich.
B. Abgleich zwischen den verschiedenen Verfügungen
Die politische Gemeinde muss zudem noch den Abgleich zwischen den Verfügungen des Staates und ihrer eigenen Verfügung machen. Insbesondere hat sie zu prüfen, ob keine Widersprüche zu ihrer eigenen Verfügung bestehen.
C. Erstellung Gesamtentscheid
Dann stellt sie die verschiedenen Verfügungen und Stellungnahmen zu einem Gesamtentscheid zusammen. Dieser Gesamtentscheid stellt somit das Gesamtpaket der nötigen Verfügungen und Stellungnahmen des Bundes, des Kantons und der politischen Gemeinde dar.
D. Eröffnung Gesamtentscheid und Gebührenforderung
Im weiteren ist es auch Aufgabe der politischen Gemeinde, die Gebührenforderungen zusammen mit dem Gesamtentscheid dem Gesuchsteller zu eröffnen.
E. Rückmeldung an AFU
Die politische Gemeinde hat schliesslich mittels speziellem Rückmeldeformular dem AFU (als federführenden Stelle des Staates) das Datum der Verfügungseröffnung zu melden.
1. Zur Einheitlichkeit der Baubewilligung
| Quelle | Entscheid | |
|---|---|---|
| JuMi 2000 Nr. 22 neues Fenster | Der Entscheid der Baubewilligungsbehörde darf nur nach einer Gesamtbeurteilung des Bauvorhabens aufgrund des Baugesuchs, der Bauvorlagen, der Einsprachen und der Vernehmlassung des Gesuchstellers als Gesamtentscheid ergehen. Sich auf einzelne Fragen beschränkende blosse Teilbaubewilligungen widersprechen diesem Grundsatz. Die Baubewilligungsbehörde hat lediglich die Wahl, das Baugesuch als Ganzes entweder gutzuheissen, sei es unverändert oder mit Nebenbestimmungen, oder abzuweisen. | |
| JuMi 1998 I Nr. 7 neues Fenster | Über Baugesuche ist in einem Gesamtentscheid zu urteilen. Die Abspaltung einzelner wesentlicher Fragen unter Verweis auf ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren ist aufgrund der Koordinationspflicht nicht zulässig (z.B. muss bei der Einreichung eines Baugesuches für ein Gewerbehaus dessen Nutzung grundsätzlich feststehen. Die Angabe von generellen Nutzungskategorien ist zulässig; ausgenommen sind Nutzungen, die mit besonderen Auswirkungen verbunden sein können). |
2. Zur Rechtsnatur der Baubewilligung
| Quelle | Entscheid | |
|---|---|---|
| GVP 1996 Nr. 104 | Rechtsnatur der Baubewilligung. Bedeutung von Bedingungen und Auflagen |
3. Zur Baubewilligungsgebühr
| Quelle | Entscheid | |
|---|---|---|
| JuMi 1999 Nr. 11 neues Fenster | Grundsätze bei der Festlegung und Einforderung der Baubewilligungsgebühr |
4. Zur Geltungsdauer der Baubewilligung
| Quelle | Entscheid | |
|---|---|---|
| GVP 1998 Nr. 82 | Baubewilligungen erlöschen, wenn die Bauarbeiten nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer in Angriff genommen und ohne wesentlichen Unterbruch zu Ende geführt werden. |
Verantwortlich für den Inhalt
Amt für Umwelt und Energie (AFU)
| Telefon: | 058 229 30 88 / 058 229 39 64 |
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