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Einleitung in Gewässer innerhalb der Bauzone

Abwasser; Einleitung in ein Fliessgewässer

Das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer bedarf grundsätzlich einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung des Amtes für Umwelt und Energie (AFU). In einigen Fällen sind generell die Gemeinden für die Erteilung dieser Bewilligung zuständig (siehe unter Links: "Bewilligung für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer"). Für Einleitungen von nicht verschmutztem Abwasser auf dem Gebiet der politischen Gemeinde St.Gallen ist überdies der Anhang zur GSchVV zu beachten.

   

A. Zuständigkeiten des AFU

Das AFU ist zuständig für das Einleiten von verschmutztem Abwasser (z.B. Einleitungen von Abwasserreinigungsanlagen) in ein Gewässer.

 

Das AFU ist zudem zuständig für das unmittelbare oder mittelbare (über eine bestehende Meteorwasserleitung)  Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer, sofern:

 

  • das Vorhaben, das mit der vorgesehenen Abwassereinleitung im Zusammenhang steht, einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung des AFU bedarf;
  • die unmittelbar in das Gewässer einzuleitende Abwassermenge erheblich ist, d.h. 50 Liter je Sekunde erreicht oder übersteigt (Ausnahme: politische Gemeinde St.Gallen, die diese Bewilligung gemäss Anhang zur GSchVV grundsätzlich selber erteilt);
  • es sich um Abwasser von Staatsstrassen handelt;
  • es sich um Drainagewasser aus Untertagebauten handelt;
  • das nicht verschmutzte Abwasser in ein Gewässer innerhalb eines Zuströmbereiches Zo eingeleitet werden soll.

B. Falls noch weitere Bewilligungen notwendig sind

Falls neben der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung weitere Bewilligungen notwendig sind, werden diese durch das AFU als federführende Stelle des Staates eingeholt. In Frage kommen dabei insbesondere eine:

 

  • fischereirechtliche Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF);
  • Ausnahmebewilligung für die Beseitigung von Ufervegetation des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG).

C. Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf richtet sich grundsätzlich nach dem gleichen Ablauf, welcher angewendet wird für Bauten oder Anlagen innerhalb der Bauzone, bzw. bei rechtskräfigen Sondernutzungsplänen, wenn ein Vorhaben nach der Gesetzgebung über Umweltschutz (einschl. Gewässerschutz), Feuerschutz oder Arbeitnehmerschutz zu beurteilen ist. Es kann daher auf den entsprechenden Verfahrensablauf verwiesen werden.

D. Einleitungen ausserhalb der Bauzonen

Für Einleitungen in Gewässer ausserhalb der Bauzonen ist das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) federführende Stelle des Staates. Somit holt das AREG die erforderlichen Bewilligungen - in jedem Fall immer zumindest eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des AFU - ein.

   

Verantwortlich für den Inhalt

Amt für Umwelt und Energie (AFU)

Telefon: 058 229 30 88 / 058 229 39 64