
Umwelt im Kanton St.Gallen
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Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Übersicht
Was ist eine UVP?
Die Umweltauswirkungen von Projekten, welche eine bestimmte Grösse oder Komplexität überschreiten, sind besonders gründlich zu überprüfen. Die voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Umwelt sind zu diesem Zweck vom Gesuchsteller in einem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) aufzuzeigen. Aufgrund dieses UVB stellt die zuständige Bewilligungsbehörde fest, ob das Vorhaben umweltverträglich ist, d.h. ob es den geltenden Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Diese Feststellung der Umweltverträglichkeit einer Anlage durch die Behörde wird als Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bezeichnet.
Dies ist eine Glossar-BeschreibungUmweltverträglichkeitsbericht (UVB)Aufklapp-PfeilUmweltverträglichkeitsbericht (UVB)Ein UVB muss folgende Punkte umfassen:
In einem UVB müssen sämtliche Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nötig sind, vollständig, transparent und nachvollziehbar enthalten sein.Ende Glossar-Beschreibung
Durch die UVP kommt kein zusätzliches materielles Umweltrecht zur Anwendung, d.h. bei UVP-pflichtigen Vorhaben sind dieselben Umweltvorschriften einzuhalten, welche auch bei nicht UVP-pflichtigen Projekten gelten. Die UVP will dem Umweltrecht bei grossen Vorhaben lediglich zur besseren Durchsetzung verhelfen.
Weshalb eine UVP?
Die UVP soll die Einbindung des Umweltschutzaspektes ab Beginn der Projektierung eines Vorhabens sicherstellen. Massnahmen zur Vermeidung unzulässiger oder unnötiger Umweltbelastungen sollen auf diese Weise frühzeitig und kontinuierlich in die Projektierung einfliessen, damit den Bauherrschaften, der Umwelt und der allenfalls betroffenen Bevölkerung keine unnötigen Nachteile entstehen.
Wann ist eine UVP durchzuführen?
Eine UVP ist bei allen neuen Anlagen durchzuführen, welche im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011; abgekürzt UVPV) neues Fenster aufgeführt sind. Änderungen bestehender Anlagen, welche im Anhang UVPV aufgeführt sind, sind UVP-pflichtig, wenn wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen geplant sind. Für bestehende Anlagen, welche nicht im Anhang UVPV aufgeführt sind, welche nach der Änderung aber einer Anlage im Anhang UVPV entsprechen, ist ebenfalls eine UVP durchzuführen (Art. 2 UVPV).
Welche Umweltbereiche sind zu berücksichtigen?
Bei einer UVP sind folgende Bereiche zu berücksichtigen (zu behandeln sind nur diejenigen, welche relevant sind):
- Gewässerschutz
- Luftreinhaltung
- Lärmschutz
- Bodenschutz
- Abfälle, Sonderabfälle, Stoffe
- Altlasten
- Natur- und Landschaftsschutz
- Heimatschutz
- Jagd und Fischerei
- Walderhaltung
- Störfallvorsorge
- umweltgefährdende Organismen
Bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens auf die verschiedenen Umweltbereiche sind auch die verschiedenen Projektphasen (Bau, Betrieb, Stilllegung) zu beachten.
Verantwortlich für den Inhalt
Amt für Umwelt und Energie (AFU)
| Telefon: | 058 229 30 88 / 058 229 39 64 |
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