
Umwelt im Kanton St.Gallen
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018 Sanierung Altlasten
Bauen auf belasteten Standorten
Bauen auf belasteten Standorten erfordert spezielle Vorkehrungen. Um hier bauen zu können, muss die Belastungssituation abgeklärt werden. Generell sollten die erforderlichen Untersuchungen so früh wie möglich durchgeführt werden. So lassen sich Verzögerungen im Bewilligungsverfahren vermeiden.
Angaben im Baugesuchsformular G11 (Prüfung der Gemeinde nach VKOG)
Im Zusammenhang mit Baugesuchen prüft die Gemeinde, ob sich das Vorhaben auf einem belasteten Standort befindet und ob der Bauwillige zur baupolizeilichen Beurteilung Unterlagen zur Belastung des Standorts und zur Entsorgung des verschmutzten Abbruch- und Aushubmaterials einreichen muss.
Die Gemeinde ist verpflichtet, Baugesuche auf belasteten Standorten dem AFU zu melden. Nur wenn diesen Meldepflichten nachgekommen wird, ist es für das AFU möglich, den Verdachtsflächenkataster nachzuführen beziehungsweise den Kataster der belasteten Standorte zu erstellen.
Kataster der belasteten Standorte
Der Dies ist eine Glossar-BeschreibungKataster der belasteten StandorteAufklapp-PfeilKataster der belasteten Standorte (KbS)Der Bund hat die Kantone beauftragt, einen Kataster zu erstellen, in welchem durch Abfälle belastete Standorte und insbesondere Altlasten eingetragen werden. Bei Handänderungen oder bei Bauvorhaben ist wichtig zu wissen, ob es sich bei der entsprechenden Parzelle um einen belasteten Standort handelt. Der Grundeigentümer des Standortes wird über den bevorstehenden Eintrag informiert. Er erhält Gelegenheit, zum Eintrag Stellung zu nehmen und nötigenfalls eigene Abklärungen durchzuführen. Der Kataster der belasteten Standorte ist öffentlich.AbfälleAltlastenEnde Glossar-Beschreibung ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann beim Amt für Umwelt und Energie (AFU) Auskünfte einholen.
Direktaufruf Kataster der belasteten Standorte
Baugesuch auf belasteten Standorten
Für die Prüfung des Baugesuchs benötigen die Gemeinde beziehungsweise das AFU je nach Beurteilung des Standortes:
- Standortabklärung: Für belastete Standorte, bei welchen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind (Massnahmenklasse C) muss eine Standortabklärung gemacht werden. Darin muss dargelegt werden, ob für das belastete Abbruchmaterial und den belasteten Untergrund Möglichkeiten zur Verwertung bestehen oder geschaffen werden können. Die Standortabklärung dient der Erstellung des Dies ist eine Glossar-BeschreibungEntsorgungskonzeptesAufklapp-PfeilEntsorgungskonzept (für belastetes Aushub- und Abbruchmaterial)Beim Bauen auf belasteten Standorten muss in einem Entsorgungskonzept dargelegt werden, ob für das belastete Aushub- und Abbruchmaterial Möglichkeiten zur Verwertung bestehen oder geschaffen werden können.belasteter StandortEnde Glossar-Beschreibung. Ausserdem muss aufgezeigt werden, dass der Standort durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nicht sanierungsbedürftig wird.
- Voruntersuchung: Eine Voruntersuchung muss für Standorte gemacht werden, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Massnahmenklasse A und B).
- Detailuntersuchung: Eine Detailuntersuchung muss für Standorte gemacht werden, bei denen die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung abgeklärt werden müssen (Massnahmenklassen A und B).
- Sanierungsprojekt: Bei sanierungsbedürftigen Standorten (Altlasten) muss ein Sanierungsprojekt ausgearbeitet werden.
Rechtliche Grundlagen
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Weitere Informationen
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| Merkblätter, Checklisten |
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Verantwortlich für den Inhalt
Amt für Umwelt und Energie (AFU)
| Telefon: | 058 229 30 88 / 058 229 39 64 |
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