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Gewässerschutzstrategien in der Schweiz
Das Fischereigesetz von 1888 enthielt bereits eine Vorschrift, die das Einleiten von Fabrikabgängen und anderen Stoffen in Gewässer untersagte, wenn dadurch der Fisch- oder Krebsbestand geschädigt wurde. Fischgewässer durften weder verunreinigt noch überhitzt werden.
Gewässerschutzgesetz bereits 1955 erlassen
Das erste Gewässerschutzgesetz wurde 1955 erlassen - abgesehen vom Waldgesetz die erste Gesetzgebung im Umweltbereich. Das ziemlich vage gehaltene Gesetz wurde 1971 erstmals überarbeitet und die Abwasserreinigung, der Transport wassergefährdender Stoffe, die Beseitigung ölhaltiger Abfälle sowie Massnahmen in der Industrie geregelt. Ebenfalls wurde die Schaffung von Grundwasserschutzzonen verankert. Verschiedene Verordnungen ergänzen und konkretisieren die Vorschriften. Unter anderem wurde 1986 ein Phosphatverbot für Waschmittel in der Waschmittelverordnung eingefügt.
Vom qualitativen Gewässerschutz zur umfassenden Gewässerbeurteilung
Mit der Totalrevision des Gewässerschutzgesetzes wurden 1991 die bisher auf den qualitativen Gewässerschutz ausgerichteten Vorschriften mit Bestimmungen über Dies ist eine Glossar-BeschreibungRestwassermengenAufklapp-PfeilRestwassermengeAbflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt (Art. 4 GSchG).Ende Glossar-Beschreibung und Dies ist eine Glossar-BeschreibungRenaturierungAufklapp-PfeilRenaturierungUnter Renaturierung versteht man eine umfassende Aufwertung / Neugestaltung eines Gewässers und seines Uferbereiches mit dem Ziel, dem ursprünglichen, natürlichen und unbeeinträchtigten Zustand möglichst nahe zu kommen.Ende Glossar-Beschreibung beeinträchtigter und eingedolter Gewässer ergänzt. Zudem wurde eine Neuorientierung bei der Siedlungsentwässerung eingeleitet (u.a. Versickerung von Regenwasser).
Verursacherprinzip
Eine weitere Revision des Gewässerschutzgesetzes verankerte 1996 analog zum Umweltschutzgesetz das Dies ist eine Glossar-BeschreibungVerursacherprinzipAufklapp-PfeilVerursacherprinzipDieses Prinzip lautet in einem allgemeinen Sinn, dass diejenigen die Kosten umweltbelastenden Verhaltens tragen müssen, die sie verursacht haben. Diese Kosten können sich aus der Vermeidung oder Beseitigung von Umweltbelastungen ergeben. Den Verursachern werden die Kosten von Massnahmen nach dem Umweltschutz- oder dem Gewässerschutzgesetz und den zugehörigen Verordnungen auferlegt (z.B. bei Sanierungen). Ergreift das Gemeinwesen selber solche Massnahmen, so wälzt es die direkt zurechenbaren Kosten auf die Verursacher ab (z.B. über Gebühren).Ende Glossar-Beschreibung auch im Gewässerschutzgesetz. Gleichzeitig wurden die Subventionszahlungen für Abwasserreinigungsanlagen stark eingeschränkt.
Raumbedarf und Revitalisierung von oberirdischen Gewässern
Im Jahr 2011 sind wiederum Änderungen des Gewässerschutzgesetzes und der Gewässerschutzverordnung in Kraft getreten. Die Ergänzungen haben vor allem das Festlegen des Raumbedarfs oberirdischer Gewässer und die Revitalisierung von Gewässern zum Gegenstand. Ausserdem hat man Vorschriften über Dies ist eine Glossar-BeschreibungSchwall und SunkAufklapp-PfeilSchwall und SunkSchwall und Sunk entstehen durch die rasche zu- und wieder abnehmende Abgabe von (Betriebs-)Wasser aus hydroelektrischen Speicherkraftwerken bei stark schwankendem Strombedarf. Das intermittierende Turbinieren führt zu kurzfristigen, künstlichen Abfluss-Schwankungen im Wochen- und Tagesrhythmus. Dieses häufige und regelmässige Auftreten von hohem (Schwall) und tiefem Abfluss (Sunk) ist grundlegend verschieden von natürlichen Hochwasserereignissen.Ende Glossar-Beschreibung und den Geschiebehaushalt ins Gesetz aufgenommen.
Auch andere Gesetze enthalten Bestimmungen zum Gewässerschutz
Schutz und Nutzung der Gewässer werden auch in anderen Gesetzen geregelt. Erwähnenswert sind etwa das Gewässernutzungsgesetz, das Fischereigesetz, das Wasserbaugesetz, das Landwirtschaftsgesetz, das Raumplanungsgesetz und die Bestimmungen zum Natur- und Landschaftsschutz sowie die entsprechenden Verordnungen.
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