
Umwelt im Kanton St.Gallen
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Bewilligung für das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser
Die politische Gemeinde ist grundsätzlich zuständig für die Bewilligung für das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser. Über Ausnahmen gibt der nachstehende Abschnitt über die Kompetenzen des AFU Auskunft.
Dies ist eine Glossar-BeschreibungAbwasser (unverschmutzt)Aufklapp-PfeilAbwasser (unverschmutzt)Niederschlagswasser, das von Dachflächen stammt, gilt in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser. Bei Dächern mit grossem Anteil an Installationen oder Abdeckungen aus Kupfer- oder Zinkblech müssen eine Einleitung in ein Gewässer oder eine Versickerung individuell beurteilt werden. Das gleiche gilt bei der Verwendung anderer Materialien, bei denen Stoffe, die das Wasser oder den Boden belasten, ausgewaschen werden können. Das AFU ist in solchen Fällen beizuziehen. Niederschlagswasser, das von Strassen, Wegen oder Plätzen stammt, gilt als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es bei der Versickerung ausreichend gereinigt wird und wenn auf den befestigten Flächen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden.Ende Glossar-Beschreibung
Rechtsgrundlagen
- Art. 7 GSchG
- Art. 8 GSchV
- Art. 3bis GSchVG
- Art. 7 Bst. a und Art. 9bis Abs. 1 GSchVV
- Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees (IGKB)
Detailaufgaben und Hinweise
A - Erteilen der Bewilligung
Die Bewilligung für das Versickernlassen ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde zu erteilen. Dazu liegt eine vom AFU herausgegebene Wegleitung vor.
Mit erster Priorität ist immer eine flächenförmige Versickerung über eine aktive Bodenschicht zu prüfen (Versickerung über die Schulter, durchlässige Ausbildung von Plätzen, humusierte Versickerungsmulden etc.). Ist eine Versickerung aufgrund der örtlichen Untergrunds- oder Grundwasserverhältnisse nicht möglich oder nicht zulässig, soll mit zweiter Priorität die Einleitung in ein Gewässer bzw. in die Meteorwasserkanalisation erfolgen.
B - Kompetenzen des AFU
Das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser fällt in den folgenden Fällen in die Zuständigkeit des AFU:
- bei Betrieben und Überbauungen, in denen - neben dem zur Versickerung zu bringenden nicht verschmutzten Abwasser - zum überwiegenden Teil anderes verschmutztes als häusliches Abwasser (d.h. Industrieabwasser oder anderes Abwasser nach den Definitionen der Anhänge 3.2 und 3.3 der GSchV) anfällt oder in denen wassergefährdende Flüssigkeiten gelagert, befördert oder umgeschlagen werden und dafür eine Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons erforderlich ist;
- bei Staatsstrassen;
- bei Vorhaben betreffend Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material (einschliesslich Drainagewasser aus Untertagebauten);
- wenn erhebliche Mengen nicht verschmutzten Abwassers zur Versickerung gebracht werden sollen, d.h. wenn die über eine Versickerungsanlage zu entwässernde bebaute oder befestigte Fläche je Bauvorhaben grösser als 2000 m2 ist;
- bei Versickerungsanlagen innerhalb von rechtskräftigen oder zur Ausscheidung vorgesehenen Grundwasserschutzzonen oder -arealen sowie in Zuströmbereichen Zu, d.h. in Gebieten, welche für die Trinkwassergewinnung unmittelbar von Bedeutung sind;
- bei Vorhaben in besonders gefährdeten Bereichen, die nach Art. 28 GSchVG einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons bedürfen.
Links - im Zusammenhang mit Versickerung von Abwasser
- Versickerung auf der Baustelle - Schweizerischer Baumeisterverband: www.baupunktumwelt.ch neues Fenster
- Fragen und Antworten zum Thema Versickerung und Baustelle - Schweizerischer Baumeisterverband: www.baupunktumwelt.ch neues Fenster
- Kommunalmagazin (Archiv: Fachgebiet Entsorgung): www.kommunalmagazin.ch neues Fenster
Gerichts- und Verwaltungspraxis
| Quelle | Entscheid | |
|---|---|---|
| keine Entscheide bekannt |
Hilfsmittel
| AFU184: Regenwasserentsorgung (479 kb, PDF) | 25.11.2009 | ||
| BUWAL: Wohin mit dem Regenwasser? (3443 kb, PDF) | 01.01.2000 | ||
| BUWAL: Regenwasser richtig nutzen (1145 kb, PDF) | 01.01.2003 |
Literatur
Weitere
- Kommunalmagazin 5/97: Versickerung: Die Lösung am Anfang der Leitung
Verantwortlich für den Inhalt
Amt für Umwelt und Energie (AFU)
| Telefon/Fax: | 058 229 30 88 / 058 229 39 64 |
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