
Umwelt im Kanton St.Gallen
Verwaltung und Regierung
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Erstellung und Betrieb öffentlicher Kanalisationen und zentraler Abwasserreinigungsanlagen
Die politische Gemeinde sorgt für die Erstellung und den Betrieb öffentlicher Kanalisationen und zentraler Abwasserreinigungsanlagen. Öffentliche und private Abwasseranlagen werden in Übereinstimmung mit dem generellen Entwässerungsplan (GEP) erstellt.
Rechtsgrundlagen
- Art. 10 Abs. 1 GSchG
- Art. 11ff. GSchV
- Art. 7 GSchVG
- Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees (IGKB)
- Art. 50 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 3 BauG
- Art. 19 Abs. 2 RPG
Detailaufgaben und Hinweise
A - Erstellung öffentlicher Abwasseranlagen
Darunter sind insbesondere Planung, Bau, Erweiterung, Erneuerung und Unterhalt zu verstehen. Als Abwasseranlagen gelten sämtliche Anlagen (öffentliche Kanalisationen, zentrale Abwasserreinigungsanlagen, andere Systeme usw.), die der Abwasserreinigung und -beseitigung dienen (vgl. ABl 1997, 430).
B - Erschliessungsprogramm
Die politische Gemeinde ist verpflichtet, die Erschliessung der Bauzonen vorausschauend zu planen. In Art. 19 Abs. 2 RPG wird das Gemeinwesen zur Erstellung eines Erschliessungsprogramms verpflichtet. Nach diesem Erschliessungsprogramm hat sich auch die Erstellung der öffentlichen Kanalisation zu richten.
C - Kanalisation in öffentlichen Grund legen
Soweit möglich ist die öffentliche Kanalisation in öffentlichen Grund, in der Regel in öffentliche Strassen, zu legen. Ist dies nicht möglich, ist nach Art. 76 Abs. 3 BauG vorzugehen. Die Durchleitungsrechte sind mittels Vereinbarung oder Verfügung bzw. im Enteignungsverfahren zu regeln. Die Anmerkung im Grundbuch ist möglich. Aufgrund der zunehmenden Lebensdauer der bestehenden Kanalisationen sowie der verschärften Anforderungen des neuen Gewässerschutzgesetzes wird sich vermehrt die Frage der Anpassung und Verlegung von Kanalisationsleitungen stellen. Ohne besondere Regelung kommt nicht nur für die aus Nachbarrecht zu duldende Durchleitung, sondern auch für die übrigen, vertraglich oder im Enteignungsverfahren begründeten Leitungsdienstbarkeiten Art. 693 ZGB zur Anwendung. Auch auf langfristige Durchleitungsrechte, die lediglich auf obligatorischem Rechtsgeschäft beruhen, kann Art. 693 ZGB entsprechend angewendet werden (vgl. A. Meier-Hayoz, Zürcher Kommentar, N 16 zu Art. 693 ZGB). Eine besondere Regelung kann entweder in den entsprechenden Verträgen oder allgemein im Abwasserreglement getroffen werden.
D - Fachgerechter Betrieb
Mit der GSchV werden neue Anforderungen an die Betreiber zentraler Abwasserreinigungsanlagen gestellt:
- Die Inhaber von Abwasseranlagen müssen die Anlagen in funktionstüchtigem Zustand erhalten, Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen, deren Ursachen abklären und diese unverzüglich beheben sowie beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminderung der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen.
- Die Inhaber von Abwasseranlagen müssen sicherstellen, dass die für den Betrieb verantwortlichen Personen bezeichnet sind, das Betriebspersonal über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt und die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe ermittelt werden, wenn die Bewilligung numerische Anforderungen enthält.
E - Meldung über den Betrieb
Die Betreiber müssen sicherstellen, dass die Menge der abgeleiteten Schmutzstoffe ermittelt wird. Nötigenfalls kann auch verlangt werden, dass die Betreiber den Einfluss der Abwassereinleitung auf das betroffene Oberflächengewässer untersuchen. Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen müssen den Behörden einen Bericht über die wichtigsten Daten ihres Betriebes abliefern. Diese Informationen sind für die Aufsichtsbehörde unerlässlich, damit sie ihre Aufgabe erfüllen kann. Im Sinne einer Stärkung der Eigenverantwortung können im Rahmen der behördlichen Überwachung auch die Ergebnisse von Eigenkontrollen der Inhaber miteinbezogen werden.
Links - im Zusammenhang mit mit Kanalisationen und Abwasserreinigungs-anlagen
Gerichts- und Verwaltungspraxis
| Quelle | Entscheid | |
|---|---|---|
VerwGE vom 25.11.2008 neues Fenster oder URP 2009, 198 | Für die Kosten der Erstellung einer doppelwandigen Abwasserleitung im Bereich einer Grundwasserschutzzone S2 muss die Eigentümerschaft der betreffenden Wohnliegenschaft aufkommen. Die Kosten können nicht auf die Gemeinde als Betreiberin des Grundwasserpumpwerks überwälzt werden. | |
VerwGE vom 19.9.2007 neues Fenster
oder
| Pflicht zum Unterhalt einer Kanalisationsleitung, Die Verpflichtung eines Eigentümers zum Unterhalt einer durch ein fremdes Grundstück verlaufenden Kanalisationsleitung erfordert eine rechtliche Grundlage. Die Abgrenzung von privaten und öffentlichen Abwasseranlagen ist eine Frage des öffentlichen Rechts und daher primär nach den Bestimmungen des Abwasserreglements, ergänzend nach dem Recht des Kantons und des Bundes vorzunehmen. |
Hilfsmittel
Literatur
- Kommunalmagazin 7/8 1999 "Strategieplanung am Beispiel der ARA Uster"
- Kommunalmagazin 4 1995 "Reparieren ohne Graben"
- Kommunalmagazin 6 1995 "Grabenloses Rohreinbauen"
- Kommunalmagazin 6 1996 "Kanalfernsehen"
- T. Poledna, Privatisierung von Abwasseranlagen - rechtliche Probleme und Lösungsansätze, URP 1999, 570
Verantwortlich für den Inhalt
Amt für Umwelt und Energie (AFU)
| Telefon: | 058 229 30 88 / 058 229 39 64 |
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