
Umwelt im Kanton St.Gallen
Verwaltung und Regierung
Servicebereich
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Gewässerschutzpolizei und Schadenwehr
Die Gewässerschutzpolizei ist Aufgabe der politischen Gemeinde. Die Feuerwehr trifft in ihrer Funktion als allgemeine Schadenwehr auch bei umweltrelevanten Ereignissen erste Massnahmen zur Schadensbegrenzung.
Die politische Gemeinde trifft zudem die Massnahmen zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens, welche über die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr hinausgehen.
Rechtsgrundlagen
- Art. 22 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 GSchG
- Art. 49ff. GSchVG
- Art. 21 GSchVV
- Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees (IGKB)
- Feuerschutzgesetzgebung (sGS 871) neues Fenster
Detailaufgaben und Hinweise
A - Schadenwehr
Die Schadenwehr ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Die Schadenwehr ist umfassend in der Feuerschutzgesetzgebung geregelt.
B - Schadendienst des AFU
Zur Unterstützung der Einsatzkräfte im Schadenfall und der zuständigen Behörden unterhält das AFU einen Schadendienst mit 24-Stunden-Pikett. Der Pikettdienst wird in der Regel durch die Einsatzkräfte über die kantonale Melde- und Alarmstelle (Tel. 071 229 49 49) aufgeboten.
Die Hauptaufgabe der Pikettmitarbeiter im Schadenfall ist die Beratung der Einsatzleitung und der zuständigen Behörden am Einsatzort, insbesondere betreffend Massnahmen zur Minderung von mittel- und langfristigen Schadenfolgen sowie über Entsorgungsmassnahmen.
C - weitergehende Massnahmen
Die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer wird in der Regel durch einen Einsatz der Schadenwehr erfolgen.
In Übereinstimmung mit der allgemeinen Zuständigkeit der politischen Gemeinde für die Gewässerschutzpolizei ist die Gemeinde auch zuständig für Massnahmen zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens, welche über die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr hinausgehen (vgl. auch Kapitel Altlasten\Weitergehende Untersuchungen, Sanierungsmassnahmen und Kostenverteilung).
Wenn der Verursacher einer Gewässerverschmutzung nicht festgestellt oder aus anderen Gründen für die Bezahlung nicht herangezogen werden kann, hat das Gemeinwesen subsidiär die Kosten zu tragen. Sofern der Standortgemeinde die volle Kostentragung nicht zugemutet werden kann, leistet der Staat angemessene Beiträge. Die Regierung legt die Höhe der Beiträge im Einzelfall fest.
Links - im Zusammenhang mit der Gewässerschutzpolizei
Gerichts- und Verwaltungspraxis
| Quelle | Entscheid | |
|---|---|---|
| BGE 114 Ib 44 neues Fenster | Kostentragungspflicht bei Verunreinigung des Grundwassers | |
| BGE 118 Ib 416 neues Fenster | mit Mineralöl verunreinigte Erde, Begriff des Störers | |
| BGE 113 Ib 238 neues Fenster | unsachgemäss installierte Entwässerungspumpe, Begriff des Störers | |
| ZBl 88 (1987), 301 | Haftung für die Kosten von Ölwehrmassnahmen; Felsbrocken stürzt auf Tanklastwagen | |
| ZBl 92 (1991), 212 | Aufteilung der Kosten der Behebung einer Gewässerverschmutzung unter mehreren Störern | |
| ZBl 97 (1996), 128 | Kostenverteilung für antizipierte Ersatzvornahme nach Ölunfall |
Hilfsmittel
Literatur
- Ölunfall: Wer trägt die Kosten? AFU-Heft 1/94, S. 17ff.
Verantwortlich für den Inhalt
Amt für Umwelt und Energie (AFU)
| Telefon/Fax: | 058 229 30 88 / 058 229 39 64 |
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