
Umwelt im Kanton St.Gallen
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Tankanlagen
Auf den 1. Januar 2007 änderten die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes für Tankanlagen (Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten). Die angepasste kantonale Vollzugsgesetzgebung ist seit 1. Januar 2011 in Kraft. Die neuen Vorschriften reduzieren die staatliche Aufsicht über diese Anlagen auf ein Minimum und übertragen den Anlageinhabern und den zuständigen Branchen deutlich mehr Verantwortung.
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
- Art. 19 Abs. 2 GSchG
- Art. 22 GSchG
- Art. 32 und 32a sowie Anhang 4 GSchV
- Art. 28, 35, 35bis, 35ter, 35quater, 35quinquies, 37, 37bis, 56ter Bst. c und d GSchVG
- Art. 16bis ff. GSchVV
ZUSTÄNDIGKEIT GEMEINDE ODER KANTON
Die politischen Gemeinden sind zuständig für die Bewilligung und Abnahme von Brennstofftanks im Gebäudeinnern und Dies ist eine Glossar-Beschreibungvorübergehend stationierten TankanlagenAufklapp-PfeilVorübergehend stationierte TankanlagenDarunter fallen beispielsweise Tankanlagen auf Baustellen. Falls eine Baustelle länger als ein Jahr betrieben wird, kann nicht mehr von einer vorübergehenden Stationierung gesprochen werden. Auch Tankanlagen, die im Rahmen eines Kiesabbaus stationiert werden, gelten nicht als vorübergehend stationiert.Ende Glossar-Beschreibung, (ausgenommen bei Betrieben, in denen Industrieabwasser oder anderes verschmutztes Abwasser im Sinne des Anhangs 3.3 der eidg. Gewässerschutzverordnung anfällt). Alle andern Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten werden von der zuständigen Stelle des Kantons (AFU) bewilligt und abgenommen.
Identifikation der Zuständigkeit anhand der Tanknummer
Bei allen Tankanlagen im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Umwelt und Energie (Kantonsanlagen) ist zudem auf dem Tanknummernschild immer die Aufschrift "Amt für Gewässerschutz" oder "Amt für Umweltschutz" vorhanden (frühere Amtsbezeichnungen).
| Gemeindenummern bei Tankanlagen (51 kb, PDF) | 11.03.2009 |
GEWÄSSERSCHUTZBEREICHE UND GRUNDWASSERSCHUTZZONEN
Wasser ist eine der wichtigsten Lebensgrundlagen, die geschützt werden muss. Der ganze Kanton ist deshalb in Grundwasserschutzzonen, Gewässerschutzareale oder Gewässerschutzbereiche eingeteilt. Je nach Gebiet gelten andere Vorschriften.
BEWILLIGUNGS-, MELDE- UND KONTROLLPFLICHT NACH GEWÄSSERSCHUTZRECHT
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Zu beachten ist, dass grundsätzlich sämtliche Tankanlagen der Baupolizei- und Feuerschutzgesetzgebung unterstehen. Deshalb ist in jedem Fall bei der Gemeinde ein Baugesuch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
BETRIEB, UNTERHALT UND AUSSERBETRIEBNAHME - EIGENTÜMERPFLICHTEN
Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden (Art. 22 Abs. 1 GSchG).
Meldepflichtige Anlagen
Das Erstellen, Ändern oder Ausserbetriebnehmen von Anlagen, die keiner Bewilligung bedürfen, ist grundsätzlich meldepflichtig (Art. 22 Abs. 5 GSchG). (Meldeformular siehe Bewilligungs-, Melde- und Kontrollpflicht.)
Dies betrifft die Anlagen mit einem Fassungsvermögen zwischen 450 und 2'000 Liter je Behälter in den Gewässerschutzbereichen Au und Ao sowie alle Anlagen ab 450 Liter im übrigen Bereich (üB).
Kontrolle mindestens alle 10 Jahre
Dies ist eine Glossar-BeschreibungBewilligungspflichtige Lageranlagen Aufklapp-PfeilBewilligungspflichtige LageranlagenLageranlagen ab 2001 Liter Nutzinhalt in den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (Ao und Au, sowie Zonen S und Gewässerschutzarealen) und Kleinanlagen mit einem Nutzvolumen von 450 bis 2000 Liter je Lagerbehälter in Grundwasserschutzzonen S sind Bewilligungspflichtig gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung.Ende Glossar-Beschreibungmüssen mindestens alle zehn Jahre durch eine Fachperson kontrolliert werden. Die bisherigen Aufforderungen zur Durchführung der Kontrollen (Tankrevisionen) durch die zuständige kantonale oder kommunale Stelle entfallen.
Für meldepflichtige Anlagen gilt auch bezüglich Kontrollintervall die Eigenverantwortung.
Umfang der Kontrolle
Die Kontrolle umfasst die Überprüfung auf Dichtheit von Tank, Auffangwanne, Leitungen und apparativen Vorrichtungen (z.B. Abfüllsicherung).
Die Fachperson stellt dem Anlageinhaber einen Kontrollrapport aus. Dieser ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Mängelbehebung
Werden an einer Anlage Mängel festgestellt, sind diese vom Anlageinhaber unverzüglich beheben zu lassen. Behälter von mangelhaften Tankanlagen sollten erst dann wieder befüllt werden, wenn die Mängel behoben sind.
Wartung von Leckanzeigesystemen
Die Funktionstüchtigkeit der Leckanzeigesysteme ist von den Inhabern bei doppelwandigen Behältern und Rohrleitungen alle zwei Jahre, bei einwandigen Behältern und Rohrleitungen einmal jährlich kontrollieren zu lassen.
Ausser Betrieb setzen einer Anlage
Die Ausserbetriebnahme muss durch eine Fachperson erfolgen und ist von dieser schriftlich zu bestätigen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Stelle der Gemeinde zu melden. Bei Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Kantons leitet die Gemeinde diese Meldung weiter.
STAND DER TECHNIK
Für jedes Bauteil einer Anlage muss der Hersteller den Nachweis für dessen Gewässerschutztauglichkeit erbringen. Der Stand der Technik wird vom SVTI (Schweizerischer Verein für technische Inspektion) definiert.
FACHPERSONEN; AUS- UND WEITERBILDUNG
Die frühere kantonale Bewilligung (Konzession) für Tankrevisionsunternehmen entfällt. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nun von allen Personen erstellt, geändert, kontrolliert, befüllt, gewartet, entleert und ausser Betrieb gesetzt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik eingehalten wird.
SCHWEIZERISCHES VOLLZUGSHILFSMITTEL
Die KVU (Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz) hat ein Vollzugshilfsmittel verabschiedet. Ordner 1 enthält die „Vollzugsrichtlinien der Kantone“ und Ordner 2 die „Vollzugshilfen“
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Fachstellen der Gemeinden oder des Amtes für Umwelt und Energie (AFU).
TANKANLAGEN-DATENBANK
Jede Gemeinde führt eine Datenbank mit sämtlichen Tankanlagen ab 450 Liter Nutzvolumen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Dasselbe gilt für den Kanton. Zu diesem Zweck stellte der Kanton den Gemeinden unentgeltlich eine MS-Access basierte EDV-Anwendung zur Verfügung.
Alle Neuanlagen ab 450 Liter Nutzvolumen sind in der Datenbank zu erfassen. Die Ausserbetriebnahme von Anlagen ist der zuständigen Behörde durch den Inhaber (oder die Fachperson) zu melden.
Der Datenaustausch zwischen Kanton und Gemeinden kann nach Absprache elektronisch erfolgen.
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| Telefon/Fax: | 058 229 30 88 / 058 229 39 64 |
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