
Umwelt im Kanton St.Gallen
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Vollzug der Vorschriften über Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst
Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften in den Anhängen zur eidgenössischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung über die Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst, ausgenommen an National- und an Kantonsstrassen.
Auftaumittel können, insbesondere bei übermässigem Einsatz, die Bodenstruktur und die Qualität des Trinkwassers beeinträchtigen oder in Oberflächengewässern und im Grundwasser eine Sauerstoffzehrung verursachen. Deshalb wird die Verwendung von Auftaumitteln stark eingeschränkt.
Dies ist eine Glossar-BeschreibungAuftaumittelAufklapp-PfeilAuftaumittelStoffe und Erzeugnisse zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte mit mehr als 10 Massenprozent tauwirksamer Stoffe.Ende Glossar-Beschreibung
Rechtsgrundlagen
Detailaufgaben und Hinweise
A - Durchsetzen der Einschränkungen bei der Verwendung von Auftau-mitteln im öffentlichen Winterdienst
Soweit zweckmässig, sind schneebedeckte Strassen mechanisch zu räumen, bevor
Auftaumittel eingesetzt werden.
Auftaumittel dürfen im öffentlichen Winterdienst:
- nur verwendet werden, wenn bei der maschinellen Streuung Geräte eingesetzt werden, welche die zu behandelnden Flächen mit einer gleich bleibenden Menge pro Flächeneinheit bestreuen;
- nur bei kritischen Wetterlagen und an exponierten Stellen vorbeugend verwendet werden.
Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass für öffentliche Strassen, Wege und Plätze festgelegt wird, wann, wo und wie Auftaumittel verwendet werden oder andere Verfahren
zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte zum Einsatz kommen.
Gerichts- und Verwaltungspraxis
| Quelle | Entscheid | |
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| keine Entscheide bekannt |
Hilfsmittel
Literatur
- Antwort der Regierung auf die Interpellation Schmid-Gossau vom 22.2.2000 "Schneeräumung und Eisbekämpfung auf Staatsstrassen"
- Kreisschreiben des Baudepartementes vom 18. November 1986 über die Stoffverordnung: Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst (ABl 1986, 2192)
- Kreisschreiben des Baudepartementes vom 31. Oktober 1989 zum Grossratsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen (ABl 1989, 2177)
Verantwortlich für den Inhalt
Amt für Umwelt und Energie (AFU)
| Telefon: | 058 229 30 88 / 058 229 39 64 |
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