
Umwelt im Kanton St.Gallen
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Aufsicht über das Verbrennen von Abfällen im Freien
Im Freien dürfen ausschliesslich trockene, natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle verbrannt werden. Dabei darf nur wenig Rauch entstehen. Freizeit- und Brauchtumsfeuer sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Für bestimmte Gebiete können die Gemeinden das Verbrennen im Freien einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind. Anlaufstelle für Fragen und Klagen ist die politische Gemeinde. Eine allfällige strafrechtliche Verfolgung erfolgt durch das zuständige Untersuchungsamt.
Rechtsgrundlagen
- Art. 30c Abs. 2 und Art. 61 Abs. 1 Bst. f USG
- Art. 26a und Art. 26b LRV
- Art. 25 ff EG-USG neues Fenster
Detailaufgaben und Hinweise
A - Durchsetzen des Verbots widerrechtlicher Abfallverbrennung
Besonderes Augenmerk ist auf Baustellen und Kiesgruben zu richten:
- fachgerechte Entsorgung von Baustellenabfällen und Abbruchmaterialien ist sicherzustellen.
- Abbruchholz gilt als Abfall (vgl. Art. 7 Abs. 6 USG) und darf nicht im Freien verbrannt werden (und auch nicht an Betreiber von ungeeigneten Anlagen wie Holzfeuerungen oder Cheminées abgegeben werden).
Bei Verdacht auf widerrechtliche Abfallverbrennung:
- Überprüfen des Brennmaterials.
- trockene, natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen, falls nur wenig Rauch entsteht, verbrannt werden (siehe Zusammenstellung "Abfallverbrennung im Freien" unter Hilfsmittel). Vorbehalten bleibt zudem ein flächenbezogenes Verbot der Gemeinde.
- andere Abfälle = widerrechtliche Abfallverbrennung => Feststellen des Verursachers; weiteres Vorgehen: siehe unten
Bei widerrechtlicher Abfallverbrennung:
- Information über zulässiges Brennmaterial und das Verbot.
- Einstellen der widerrechtlichen Abfallverbrennung durchsetzen.
- Beweissicherung (z.B. Aschenprobe) und Strafanzeige an das zuständige Untersuchungsamt erstatten.
B - Strafanzeige erheben
Die strafrechtliche Verfolgung von Zuwiderhandlungen erfolgt durch das zuständige Untersuchungsamt. Die einschlägige Strafbestimmung ist Art. 61 Abs. 1 Bst. f USG. Ein Muster für eine Strafanzeige liegt vor (siehe unter Hilfsmittel).
C - Bewilligung der Gemeinde im Einzelfall
Die politische Gemeinde kann in Einzelfällen das Verbrennen von nicht genügend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligen, vorausgesetzt es bestehe ein überwiegendes Interesse und es entstehen keine übermässigen Immissionen (z.B. starker Rauch in Wohnquartier etc.). Die Gemeinde stützt sich in einem solchen Fall auf Art. 26b Abs. 2 LRV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Bst. h EG-USG. Anwendbar ist die Ausnahmebestimmung vor allem für das Verbrennen von mit Feuerbrand befallenem Holz (siehe unter "Links"). Auch bei Schlagabraum, der z.B. aus topografischen Gründen oder wegen Schädlingsbefalls nicht liegen gelassen werden kann, kann eine Bewilligung erteilt werden (Formular für Gesuch und Bewilligung).
D - Einschränkung oder Verbot des Verbrennens von Wald-, Feld- und Gartenabfällen
Ein Erlass von Einschränkungen oder Verboten ist Sache der Gemeinde (Art.25 EG-USG). Rechtsgrundlage ist Art. 26b Abs. 3 LRV, wonach das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen für bestimmte Gebiete oder Zeiten eingeschränkt oder verboten werden kann, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind (z.B bei hoher winterlicher Feinstaubbelastung).
E - Freizeit- und Brauchtumsfeuer
Feuer im Rahmen der Freizeitgestaltung (Lagerfeuer, Braten, Grillieren) wie auch Brauchtumsfeuer (1. August-Funken, Funkensonntag) sind soweit gestattet, als dazu ausschliesslich naturbelassenes, trockenes Holz verwendet wird (siehe "Luftreinhaltung am 1. August, Merkblatt AFU" unter Hilfsmittel).
Links - Im Zusammenhang mit dem Verbrennen von Abfällen im Freien
- Fair feuern - Feuern mit Holz neues Fenster
- Luftreinhaltung auf der Baustelle - Schweizerischer Baumeisterverband: www.baupunktumwelt.ch neues Fenster
- Schlagräumung nach dem Orkan Lothar, Merkblatt für die Praxis Nr. 30 (1998) - Eidg. Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL): www.wsl.ch neues Fenster
- Feuerbrand neues Fenster
Gerichts- und Verwaltungspraxis
| Quelle | Entscheid | |
|---|---|---|
| URP 1996, 219 | Verbrennung von Altholz muss in geeigneter Anlage erfolgen | |
| URP 1995, 721 oder | Verbot der Abfallverbrennung im Freien | |
| BGE 121 IV 240, 247 neues Fenster | ||
| URP 1994, 121 oder | Verbrennen von Abfällen im Freien | |
| BGE 120 IV 82 neues Fenster |
Hilfsmittel
Literatur
- Rundschreiben AFU vom Mai 1998 betr. Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen
- Abfallverbrennung am 1. August; AFU-Heft 2/91, S. 38ff.
Verantwortlich für den Inhalt
Amt für Umwelt und Energie (AFU)
| Telefon: | 058 229 30 88 / 058 229 39 64 |
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