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Emissionsbegrenzung und Kontrolle von Feuerungen
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Die Gemeinden haben im Bereich der Emissionsbegrenzung und Kontrolle von Feuerungsanlagen verschiedene Aufgaben zu erfüllen. Für die Organisation der Feuerungskontrolle stehen den Gemeinden zwei Modelle zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen
- Art. 11 f. und 16 USG
- Art. 13 ff LRV
- Art. 3 ff LRV
- Art. 25 EG-USG neues Fenster
- Art. 8 Verordnung zum EG-USG neues Fenster
Detailaufgaben und Hinweise
A - Die Organisation der Feuerungskontrolle
Die Gemeinden können zwischen einer amtlichen und einer privaten Feuerungskontrolle wählen (siehe "Details zur Organisation der Feuerungskontrolle" auf dieser Seite unter Hilfsmittel).
B - Emissionsbegrenzung und Kontrolle von Feststoff-Feuerungen (Kohle oder Holzbrennstoffe) bis 70 kW
a. Holzfeuerungen für naturbelassenes Holz
- Es darf kein Altholz oder druckimprägniertes oder mit halogenorganischen Verbindungen (z.B. PVC) beschichtetes Holz verbrannt werden (vgl. Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 2 LRV). Abbruchholz gilt als Abfall (vgl. Art. 7 Abs. 6 USG) und muss fachgerecht entsorgt werden (siehe dazu auch das Kapitel ->"Entsorgung von Bauabfällen"). Es darf nicht an Betreiber von Holzfeuerungen oder Cheminées abgegeben werden.
b. Handbeschickte Holzfeuerungen bis 40 kW sowie Cheminées und Kachelöfen dürfen nur mit naturbelassenem stückigem Brennholz betrieben werden.
- Es dürfen keine Abfälle irgendwelcher Art (z.B. Haushaltabfälle, Gartenabfälle, Abbruchholz, Holzabfälle aus holzverarbeitender Industrie etc.) verbrannt werden (vgl. Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 2 LRV).
c. Feuerungskontrolle
Ab dem Jahr 2008 erfolgt auch bei kleinen Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW eine Feuerungskontrolle. Zuständig sind die Gemeinden.
- Die Kontrolle kleiner Holzfeuerungsanlagen ist im Vollzugsleitfaden "Kontrolle der Holzfeuerungsanlagen bis 70 kW" detailliert beschrieben. Diesen Vollzugsleitfaden finden Sie auf dieser Seite unter Hilfsmittel.
- Es wird empfohlen, die Bevölkerung im kommunalen Mitteilungsblatt über die ab dem Jahr 2008 erfolgende Kontrolle in Kenntnis zu setzen. Den Gemeinden steht dafür ein Muster zur Verfügung (auf dieser Seite unter Hilfsmittel).
- Die Holzfeuerungskontrollen führt die Gemeinde entweder mit eigenem Personal durch oder verpflichtet einen oder mehrere Kaminfeger mit abgeschlossenem Fachkurs Feuerungskontrolle mit Modulabschluss. Den Kurs führen der Schweizerische Kaminfegermeister-Verband und das AFU gemeinsam durch.
- Bei jeder Kontrolle ist ein Rapport-Formular (auf dieser Seite unter Hilfsmittel) auszufüllen und der Gemeinde zuzustellen.
- Die Gemeinde stellt sicher, dass alle kleinen Holzfeuerungen auf Gemeindegebiet periodisch kontrolliert werden. Sie erlässt zudem die notwendigen Sanierungsverfügungen und erstattet gegen uneinsichtige Anlageinhaber Strafanzeige.
- Die Holzfeuerungskontrolle bedingt eine Anpassung der kommunalen Reglemente über Luftreinhaltemassnahmen bei Feuerungen. Dazu verweisen wir Sie auf das Kapitel -> "Erlass eines Reglementes über Luftreinhaltemassnahmen bei Feuerungen".
C - Emissionsbegrenzung und Kontrolle von Holzfeuerungen für Restholz aus holzverarbeitender Industrie und Gewerbe
- Periodische Messung in der Regel alle zwei Jahre erforderlich (Überprüfung Brennstoff; Kaminhöhe; Messung durch Messunternehmen) (vgl. Art. 13 Abs. 3 LRV).
- Grenzwert für Kohlenmonoxid: 1'000 mg/m3 (bei Feuerungswärmesleistung bis 70 kW, Anhang 3 Ziff. 522 LRV).
D - Emissionsbegrenzung und Kontrolle von Feuerungen für Heizöl "Extra leicht" oder Gas bis 1 MW
- Kontrolle der Emissionsgrenzwerte (Anhang 3 Ziff. 41 und 6 LRV) in der Regel alle zwei Jahre (Messempfehlungen BUWAL beachten) (vgl. Art. 13 Abs. 3 LRV).
- Eine Abnahmekontrolle von Neuanlagen über 350 kW ist nach der VDI-Methode durch ein spezialisiertes Messunternehmen durchzuführen; vgl. Pkt. 2.1.1 und 2.2 des Kreisschreibens betr. Feuerungskontrolle vom 27.11.92).
E - Weiterleiten von Gesuchen für WKK, BHKW und Stromgeneratoren an das AFU
Wärme-Kraft-Koppelungs-Anlagen (WKK), Blockheizkraftwerke (BHKW) und Stromgeneratoren fallen in die Zuständigkeit des AFU (siehe unter Hilfsmittel).
F - Emissionsbegrenzung und Kontrolle von Mehrstofffeuerungen
Es gelten die Emissionsbegrenzungen für den jeweils eingesetzten Brennstoff (Anhang 3 Ziff. 81 LRV).
G - Bei Klagen betreffend übermässiger Geruchsbelästigung, Rauch, Russ von Feststoff-(Holz-)Feuerung, Cheminée
a. Die widerrechtliche Abfallverbrennung im heimischen Kamin hat sich in der Schweiz zur wichtigsten Dioxinquelle entwickelt. Abklären durch Gemeinde (z.B. Kaminfeger, Feuerungskontrolleur), ob widerrechtliche Abfallverbrennung vorliegt. Dies ist eine Glossar-BeschreibungDioxinAufklapp-PfeilDioxineAls Dioxine wird eine Gruppe von chlorierten organischen Verbindungen bezeichnet, die sowohl in der Umwelt als auch in den Organismen sehr langlebig (persistent) sind und sich daher dort anreichern können, insbesondere in den Böden, den fetthaltigen Teilen von Pflanzen und im Fettgewebe von Mensch und Tier. Dioxine entstehen als unerwünschte Nebenprodukte bei einer Vielzahl von thermischen Prozessen. Auch natürliche Prozesse können zur Bildung von Dioxinen führen, z.B. Wald- oder Steppenbrände sowie mikrobielle Tätigkeiten oder Vulkanausbrüche. Beim Menschen erfolgt die Aufnahme von Dioxinen zu 90 bis 95 % über die Nahrung, insbesondere über fetthaltige Lebensmittel wie Milch, Fleisch und Fisch. Die Vergifteten verlieren rasant an Gewicht und leiden an Durchfall. Das giftigste Dioxin, das Tetrachlordibenzo-p-Dioxin, kann beim Menschen neben Chlorakne auch Verdauungs-, Nerven- und Enzymfunktionsstörungen sowie Muskel- und Gelenkschmerzen hervorrufen. Ob Dioxine beim Menschen Krebs auslösen können, ist nicht abschliessend gesichert. Bei Ratten lösen einige Dioxine Krebs aus. Bei einer akuten Vergiftung ist keine Möglichkeit zur Entgiftung bekannt. Einlagerungen im Fettgewebe des Körpers können selbst durch Blutwäsche nicht ausgeschieden werden. BenzolEnde Glossar-Beschreibung
- Wenn widerrechtliche Abfallverbrennung, Information über die erlaubten (Holz-) Brennstoffe
- Optische Prüfung vornehmen und allenfalls Ascheprobe sicherstellen, ggf. Analyse (EMPA-Schnelltest)
- Strafanzeige an das zuständige Untersuchungsamt (siehe unter Strafanzeige erheben)
b. Wenn Brennstoff i.O.:
- Information zu optimalem Betrieb der Anlage
- Einregulierung
- Feuerungskontrolle, ggf. Messung
- ggf. Sanierung
H - Strafanzeige erheben
Die strafrechtliche Verfolgung von Zuwiderhandlungen erfolgt durch das zuständige Untersuchungsamt. Die einschlägige Strafbestimmung ist Art. 61 Abs. 1 Bst. f USG. Ein Muster für eine Strafanzeige liegt vor (siehe unter Hilfsmittel).
Links im Zusammenhang mit der Feuerungskontrolle
Gerichts- und Verwaltungspraxis
| Quelle | Entscheid | |
|---|---|---|
| keine Entscheide bekannt |
Hilfsmittel
Kanton - AFU
- Feuerungskontrolle, Leitfaden für den Kanton St.Gallen; AFU, März 1993
- Kreisschreiben des Baudepartements betreffend die Emissionsbegrenzung und -kontrolle von Feuerungsanlagen vom 27. November 1992 (ausgenommen die Abschnitte betr. Feuerungskontrolle und berufliche Anforderungen an die Feuerungskontrolleure)
Weitere
- Merkblatt der Vereinigung für Holzenergie (VHe) "Keine Abfälle in den Ofen".
- Die Schweizer Gemeinde (1998) 9, S. 49: Die Asche zeigt, was verbrannt wurde.
- Schrade/Loretan, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1998, N 1 ff. zu Art. 11.
- Koechlin Dominik, Das Vorsorgeprinzip im Umweltschutzgesetz, Diss. Basel 1989.
- Zürcher Alexander, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Diss. Zürich 1996.
- Schrade, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1987, N 1 ff. zu Art. 16.
- Brunner Ursula, Übertragung von Umweltschutzverwaltungsaufgaben an Dritte. Gutachten zuhanden des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 108, Bern 1989.
Verantwortlich für den Inhalt
Amt für Umwelt und Energie (AFU)
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