
Umwelt im Kanton St.Gallen
Verwaltung und Regierung
Servicebereich
Sie sind hier:
Ablagerung von Abfällen
Abfälle dürfen nur auf TVA-konformen Deponien abgelagert werden. Deponien werden aufgrund eines Deponieplanes, welcher grundsätzlich in die Zuständigkeit der politischen Gemeinden fällt, bewilligt. Daneben ist für die Errichtung und den Betrieb einer Inertstoff-, Reststoff- und Reaktordeponie eine Bewilligung des Kantons nötig.
Dies ist eine Glossar-BeschreibungInertstoffdeponieInertstoffdeponie Auf Inertstoffdeponien dürfen nur folgende Materialien abgelagert werden: Die Reaktordeponie bezeichnet einen Deponietyp, in welchem aufgrund der Inhaltsstoffe biologische, biochemische und/oder chemische Prozesse (Reaktionen) ablaufen, welche zu Sickerwasser- und Gasemissionen führen können, die einer Behandlung bedürfen. Auf Reststoffdeponien können Rückstände mit erhöhtem Schadstoffgehalt abgelagert werden, welche durch geeignete Vorbehandlungsverfahren in eine stabile Form gebracht wurden (z.B. verfestigte Elektrofilteraschen aus Kehrichtverbrennungsanlagen, aufbereitete Industrieschlämme usw.).
Rechtsgrundlagen
- Art. 30e, Art. 61 Abs. 1 Bst. g USG
- Art. 16 Abs. 2 und 3, 21ff. TVA
- Art. 22, 24 RPG
- Art. 28bis, 77quinquies, 78 Abs. 2 Bst. gbis, 87bis Baugesetz
- Nrn. 40.4 - 40.6 Anhang UVPV
Detailaufgaben und Hinweise
A - Aushub-, Erd- und Abbruchmaterial (unverschmutzt)
Unverschmutztes Aushubmaterial ist in erster Linie zu verwerten. Als Verwertung von unverschmutztem Aushubmaterial gilt:
- Verwertung auf der Baustelle, auf welcher das Material anfällt;
- Verwertung als Rohstoff (z.B. für die Zement- und Ziegelindustrie oder als Betonzuschlagstoff);
- Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen (z.B. Steinbrüche, Kies- und Tongruben) gemäss Rekultivierungsplan/Abbaubewilligung oder Deponien (für Deponieabschluss und -endgestaltung);
- Verwertung für Terrainveränderungen (z.B. Dämme), sofern die Entsorgung des Materials nicht im Vordergrund steht (vgl. auch das Merkblatt "Zulassungsbedingungen für Geländeanpassungen" unter Hilfsmittel)
Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden ausgeführt, dass unverschmutztes Aushubmaterial, welches nicht verwertet werden kann, nur auf TVA-konformen Inertstoffdeponien abgelagert werden darf.
Ablagerungen von Aushub- und Abraummaterial gelten als Abfallanlagen und bedürfen einer Baubewilligung. Für Ablagerungen von geringen Mengen an unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial ausserhalb der Bauzonen ist eine Zustimmung des kantonalen Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) notwendig. Eine Zustimmung kann in Aussicht gestellt werden, wenn u.a. die Ablagerung als Verwertung gilt und wenn der Nachweis einer landwirtschaftlichen Bodenverbesserung erbracht wird (vgl. auch Umweltbereich Bodenschutz).
B - Verschmutztes Aushubmaterial
Verunreinigtes Aushubmaterial ist einer Aufbereitung zuzuführen oder gemäss den Bestimmungen der TVA auf einer entsprechenden Deponie abzulagern.
C - Übrige Abfälle
Abfälle dürfen nur auf einer TVA-konformen Deponie (Inert-, Reststoff- oder Reaktordeponie) und gestützt auf die vom Staat erteilte Deponie-Betriebsbewilligung abgelagert werden.
D. widerrechtliche Abfallablagerung
Die "wilde" Abfallentsorgung kann zu ökologischen Schäden führen (z.B. zu Gewässerverschmutzungen). In jedem Fall aber ist sie ein Ärgernis, nicht nur für die Reinigungsdienste, sondern vor allem auch für die Bevölkerung. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beseitigung des Unrates von der öffentlichen Hand bezahlt werden muss.
Wer Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert, macht sich strafbar. In diesem Zusammenhang kann auf das entsprechende Merkblatt des AFU verwiesen werden. Dieses ist nachfolgend unter "Hilfsmittel" zu finden.
Links - im Zusammenhang mit der Ablagerung von Abfällen
Gerichts- und Verwaltungspraxis
| Quelle | Entscheid | |
|---|---|---|
JuMi 2008 II Nr. 2 neues Fenster oder | Verhältnismässige Wiederherstellung widerrechtlicher Ablagerungen ausserhalb Bauzonen: Die widerrechtliche Ablagerung von Bauaushub in der Landwirtschaftszone zur Vornahme von Geländeauffüllungen verletzt gewichtige Grundsätze des Raumplanungs- und Umweltrechts. Im Vergleich dazu erweist sich eine im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnete Rückführung von rund 7’000 m3 Bauaushub als verhältnismässig.
Aufgrund der betroffenen, gewichtigen öffentlichen Interessen sind durch die erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten bedingte kurzfristige Umweltbelastungen, wie zahlreiche Lastwagenfahrten oder Flurschäden, von untergeordneter Bedeutung und daher hinzunehmen. | |
| JuMi 2004 III Nr. 24 neues Fenster | Abfälle dürfen nur auf Deponien gelagert werden, welche vom Amt für Umweltschutz bewilligt wurden.
Werden Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien gelagert, hat die zuständige Gemeindebehörde eine Wiederherstellungsverfügung zu erlassen – sofern diese Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht. | |
| URP 2000, 231 (BGer) | Bewilligung für eine Inertstoffdeponie; Grundwasserschutz | |
| URP 2000, 324 (BGer) | Deponiebewilligung für Siedlungsabfälle für Reaktordeponie | |
URP 1998, 224 oder | Reststoffverfestigungsanlage für Deponie (Mühleberg) | |
| URP 1998, 237 (VerwGer BE) | Verbot der Ablagerung von Siedlungsabfällen | |
| URP 1997, 584 (BGer) | Ablagerung von Aushubmaterial | |
| URP 1997, 53 (RR ZH) | Ablagerung von inerten, mit PCB verunreinigten Materialien | |
| URP 1996, 411 (BGer) | Bauschuttdeponie | |
URP 1996, 339 oder | Richtplanerische Festlegung einer Deponie (Niederhasli) | |
| URP 1995, 516 (BGer) | Unverschmutzter Aushub ist Abfall; für die Ablagerung ist somit eine Deponiebewilligung erforderlich. Inertstoffdeponie: Mindestgrösse ist grundsätzlich einzuhalten. | |
URP 1995, 291 oder | Unverschmutzter Aushub ist Abfall; für die Ablagerung ist somit eine Deponiebewilligung erforderlich. | |
URP 1995, 153 oder | Planung einer Deponie- und Kiesabbauzone: Nutzungsplanung, nicht Ausnahmebewilligung | |
| neues Fenster | ||
| URP 1995, 137 (OGer SH) | Unverschmutzter Aushub ist Abfall; für die Ablagerung ist somit eine Deponiebewilligung erforderlich. | |
URP 1995, 15 oder | Unverschmutzter Aushub ist Abfall. Inertstoffdeponie: Mindestgrösse ist grundsätzlich einzuhalten. | |
| neues Fenster | ||
| URP 1994, 522 (VerwGer TG) | Für eine Reaktordeponie ist eine Entgasungsanlage obligatorisch. | |
| URP 1994, 148 (BGer) | Neubau Deponie Chrüzlen | |
| URP 1993, 122 (OGer SH) | Wiederauffüllung einer Kiesgrube: stellt eine Deponie dar | |
| URP 1990, 379 (OGer BE) | Unrechtmässige Ablagerung |
Hilfsmittel
Literatur
Bund - BAFU
(Bestellmöglichkeit) neues Fenster
- Schriftenreihe Umwelt 173: Abfallkonzept für die Schweiz. Ziele, Massnahmen, Wirkung, BUWAL, Februar 1992.
- Schriftenreihe Umwelt 228: Interkantonale Koordination der Planung von Abfallbehandlungsanlagen, BUWAL, 1994.
- Planerische Sicherung von Standorten für Abfallanlagen. Ein Handbuch, BUWAL und Bundesamt für Raumplanung, März 1992.
- Vollzug Umwelt: Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial, BUWAL, Juni 1999.
Kanton - AFU
- Kantonale Deponieplanung vom Januar 1999
- Kantonale Abfallplanung vom September 1996
- Kantonales Abfallwirtschaftskonzept und Abfalleitbild vom 13. Dezember 1994
- Kreisschreiben des Baudepartementes zur Technischen Verordnung über Abfälle vom 7. Juli 1993 (ABl 1993, 1589)
- Kreisschreiben des Baudepartementes vom 12. August 1987 über die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen / Betrieb von Deponien (ABl 1987, 1392)
Weitere
- Schlussbericht der Abfallbewirtschaftung der Region Wil - Toggenburg vom Juni 1994.
- Schlussbericht der Abfall- und Deponieplanung Region Linthgebiet vom 26. Oktober 1995.
- Schlussbericht der überregionalen Abfall- und Deponieplanung Werdenberg - Sarganserland - Rheintal vom Februar 1996.
- Schlussbericht der Abfall- und Deponieplanung St. Gallen- Rorschach - Appenzell vom 31. Oktober 1996.
- A. Trösch, Das neue Abfallrecht, URP 1996, 467.
Verantwortlich für den Inhalt
Amt für Umwelt und Energie (AFU)
| Telefon/Fax: | 058 229 30 88 / 058 229 39 64 |
|---|
